AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sachverständigenleistungen und Gutachtenerstellungen für Immobiliengutachter.
Wir sind ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Für uns hat der Schutz Ihrer Privatsphäre höchste Priorität.
1. Vertragsgegenstand
- Die Rechtsbeziehungen des freien und unabhängigen Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich aus den nachfolgend aufgeführten Vertragsbedingungen.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit dem Sachverständigen ausdrücklich und in Schriftform vereinbart und von ihm durch Unterschrift anerkannt werden.
- Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung und hieraus folgenderAuftragsbestätigung dargelegte Erstellung eines unabhängigen Gutachtens.
- Als Anlass für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaueste Angaben über den Verwendungszweck zu geben und im Falle einer Änderung den Sachverständigen unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren.
2. Aufträge
- Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. Dies wird in der Regel per Mail erfolgen.
- Gegenstand des Auftrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit.
- Der Umfang des zu erstellenden Gutachtens und die hierin zu behandelnde Fragestellung sowie der weitere Verwendungszweck werden mit Auftragserteilung vom Sachverständigen in Schriftform bestätigt.
3. Durchführung des Auftrags
- Der Auftrag wird analog der für Sachverständige gültigen Grundsätze unparteiisch, objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
- Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der Sachverständige keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich eine Dienstleistung schuldet, und es allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistung weitere sich gegebenenfalls hieraus abzuleitende erforderliche Entscheidungen oder Maßnahmen einzuleiten .
- Ist zur sachgemäßen Erfüllung des Auftrags die Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen anderer Fachrichtungen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber.
- Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstellen, sofern nicht vorhersehbare Gründe dagegensprechen (z.B. fehlende Unterlagen, Krankheit).
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber per Mail und in Papierform zur Verfügung gestellt.
4. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat den Sachverständigen bei der Erfüllung der ihm übertragenen Dienstleistung zu unterstützen und ihm den erforderlichen Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich auf maßgebliche Änderungen hinzuweisen, die für eine objektive Gutachtenerstellung von Bedeutung sind.
- Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
- Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen.
5. Schweigepflichten des Sachverständigen
- Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs.2 Nr. 5 StGB der Schweigepflicht. Demgemäß ist es ihm vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut oder anderweitig bekannt geworden sind, an Unbefugte Dritte zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt unbefristet.
- Diese Schweigepflicht gilt darüber hinaus auch für alle im Betrieb des Sachverständigen tätigen Mitarbeiter. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von all seinen Mitarbeitern eingehalten wird.
- Der Sachverständige kann nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch vom Auftraggeber von der Schweigepflicht entbunden werden, oder wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften und Notwendigkeiten erforderlich wird.
6. Haftung
- Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
- Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
- Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er persönlich die Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Der Auftraggeber stellt den Sachverständigen entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
- Die Ermittlung des Verkehrswertes wird in Anlehnung an die Grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV, BGBl. I 2010, 639) durchgeführt. Für nicht erkennbare oder verdeckte Mängel, für Mängel an nicht zugänglich gemachten Bauteilen sowie für sonstige nicht festgestellte Grundstücksmerkmale (z. B. Befall durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, schadstoffbelastete Bauteile und Bodenverunreinigungen, Untersuchungen bezüglich Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz) wird eine Haftung vom Sachverständigen ausgeschlossen. Der Verkehrswert in dem Gutachten wird überschlägig ermittelt. Feststellungen werden nur insoweit getroffen, wie sie für die Wertermittlung wichtig sind.
- Für den Fall, dass der Sachverständige eine Pflicht verletzt, aus der sich Gefahren für Gesundheit und Leben ergeben, ist die Haftung auf einen Betrag von Euro 500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
7. Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit (?) nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung des Vertrages oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.Anderenfalls erlischt für den Auftraggeber der Gewährleistungsanspruch.
- Bei Fehlen zugesicherter Beweismittel bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
- Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
8. Urheberrechtschutz
- Der Sachverständige behält an den von ihm erstellten Gutachten das Urheberrecht.
- Der Auftraggeber darf das erstellte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstige Einzelheiten nur für den Zweck, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt wurde, verwenden.
- Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte sowie eine andere Art der Verwendung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
9. Zahlungsbedingungen
- Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen. Das Honorar ist brutto zu leisten, Ausnahmen sind ausgeschlossen. Eine Überweisung gilt dann als Zahlung, wenn Sie endgültig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen auf dem Geschäftskonto des Sachverständigen gutgeschrieben ist. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung oder das Gegenrecht ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entsteht. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (zurzeit 19%).
- Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung seines Gutachtens erforderlich sind, an den Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Nebenkosten und Auslagen können in tatsächlich anfallender (auf Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) anfallen, falls der Sachverständige weitere erforderliche Unterlagen beschaffen muss.
- Sollen auf Wunsch des Auftraggebers Zusatzleistungen erstellt werden, werden diese Leistungen nach Zeitaufwand und auf der Grundlage eines Stundensatzes, zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer (zurzeit 19%), in Rechnung gestellt.
- Bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug wird zusätzlich eine Pauschale von 0,60 € je gefahrenem Kilometer fällig, zzgl. der aktuell gültigen Mehrwertsteuer (zurzeit 19%) .
10. Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sollten Sie unsere Leistungen kurzfristiger abrufen, so verkürzt sich diese Frist bis auf einen Tag vor geplanter Leistungserbringung. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
SVKontor Hamburg
Dipl.-Ing. Arch. Christoph Schütz
Brodschrangen 4
20457 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 35743711
Telefax: +49 (0) 40 35743731
E-Mail: cs@svkontor.hamburg
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
11. Terminvereinbarungen
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Anderslautende Terminabsprachen gelten nur, sofern diese dem Auftraggeber vom Sachverständigen schriftlich zugesichert wurden.
12. Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, oder ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere erforderliche Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber erforderlich sind, sowie über den aktuellen Stand der Gutachtenerstellung.
13. Kündigung
- Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Als ein wichtiger Kündigungsgrund von Seiten des Auftraggebers gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
- Ein von Seiten des Sachverständigen wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht in notwendige Unterlagen verweigert, oder dem Sachverständigen keinen Zugang zum Gebäude verschafft.
- Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert, oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
14. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche von Auftraggebern ist die Hansestadt Hamburg.
- Bei Ansprüchen des Sachverständigen gegen den Auftraggeber gilt der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.
- Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
- Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.